RS Vwgh 1999/1/27 98/04/0154

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus § 74 Abs 2 und § 77 Abs 1 GewO 1994 zweifelsfrei ergibt, ist Kriterium für die Zulässigkeit der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, soweit es den Schutz der Nachbarn vor Lärm betrifft, nicht ausgehend von den gegebenen und erforderlichen Betriebsabläufen die "Minimierung der Beeinträchtigung von Nachbarn", sondern die Erwartung, daß - allenfalls bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen - eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn vermieden und die Lärmeinwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040154.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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