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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Wie sich aus § 74 Abs 2 und § 77 Abs 1 GewO 1994 zweifelsfrei ergibt, ist Kriterium für die Zulässigkeit der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, soweit es den Schutz der Nachbarn vor Lärm betrifft, nicht ausgehend von den gegebenen und erforderlichen Betriebsabläufen die "Minimierung der Beeinträchtigung von Nachbarn", sondern die Erwartung, daß - allenfalls bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen - eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn vermieden und die Lärmeinwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040154.X01Im RIS seit
20.11.2000