RS Vwgh 1999/1/27 99/04/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/22 94/04/0002 3

Stammrechtssatz

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1973 ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb es rechtlich nicht relevant ist, ob der Bf unverschuldet (oder nicht) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040003.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten