RS Vwgh 1999/1/27 98/16/0398

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §354;
ABGB §362;
ABGB §366;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §56 Abs2;
JN §60 Abs2;

Rechtssatz

Die Ausübung eines Aufgriffsrechts verschafft dem Berechtigten noch nicht unmittelbar Eigentum an der davon betroffenen Liegenschaft, sondern vielmehr nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes. Daher ist das Aufgriffsrecht vor seiner Ausübung noch nicht mit dem unmittelbaren Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft gleichzusetzen. Eine Bewertung dieses Rechtes in Anwendung des § 60 Abs 2 JN mit dem Einheitswert scheidet aus, weil diese Bewertung nur dann stattzufinden hat, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens (bzw Inhalt des Vergleiches), also streitverfangen (bzw vergleichsverfangen), ist (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren/5 E 4 zu § 15 GGG; Stohanzl, MGA JN-ZPO14 E 5 zu § 60 JN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160398.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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