RS Vwgh 1999/1/27 98/16/0373

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 1994 Art8;
ABGB §531;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §3;
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;
EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;
EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;
SteuerreformG 1993 Art2 Z1;
SteuerreformG 1993 Art2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/17 98/16/0363 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG idF des AbgÄG 1994 bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf Kapitalvermögen, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung im einkommensteuerrechtlichen Sinne unterliegen. Daraus folgt, dass es sich bei diesem so genannten "endbesteuerten" Kapitalvermögen zur Erlangung der Steuerbefreiung um konkretes, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugerechnetes Vermögen gehandelt haben muss. Im Zuge des Abhandlungsverfahrens wurde ein Sparbuch des Erblassers aufgelöst und das Sparguthaben auf ein Konto des Nachlasses überwiesen, das von der Einantwortung an die Erben umfaßt war. Dieser Vorgang wurde von der Abgabenbehörde als steuerfrei gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG behandelt, womit der Erwerb des zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen endbesteuerten Kapitalvermögens erschöpft war. Die Abgabepflichtige, die als Legatarin hinsichtlich des ihr vom Erblasser vermachten Barbetrages lediglich ein Forderungsrecht gegen den Nachlaß (bzw. nach Einantwortung gegenüber den Erben) erworben hatte (vgl. Welser in Rummel, ABGB I2, Rz 3 vor § 531 ABGB), womit sie Nachlaßgläubigerin wurde (Welser a.a.O., Rz 6 zu § 647 ABGB), erhielt in der Folge seitens der Erben in Erfüllung des Legates eine Zuwendung, die der Steuerfreiheit iS des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG nicht mehr teilhaftig werden konnte (vgl. dazu insbesondere Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band III, 4. Teil Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 75 Abs. 2 zu § 15 ErbStG unter Berufung auf Doralt, Erbe und Legatar: Wem gehört der Vorteil aus der Endbesteuerung? RdW 1993, 122). Bei dem Vermögen, aus dem die in Rede stehende Forderung der Abgabepflichtigen befriedigt wurde, handelte es sich nicht mehr um das dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugestandene endbesteuerte Kapitalvermögen, sondern bereits um Vermögen der eingeantworteten Erben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160373.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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