RS Vwgh 1999/1/27 97/04/0070

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 92/18/0183 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Besch konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung des von der Erstbehörde angesprochenen, von der Berufungsbehörde aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmals einschließt (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987; E 30.7.1992, 92/18/0211-0218).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040070.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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