RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0210

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde wegen Nichtbefolgung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs 2 KFG die einzige rechtlich mögliche Konsequenz, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung, rechtskräftig gezogen und dagegen keine Beschwerde erhoben, hat der Verwaltungsgerichtshof keine rechtliche Möglichkeit, durch eine Aufhebung des Aufforderungsbescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu verbessern; eine Beschwerde gegen den Aufforderungsbescheid ist daher wegen Fehlens des Rechtes zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (Hinweis B 25.8.1998, 98/11/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110210.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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