RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0021

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ArbVG §120;
ArbVG §121;
ArbVG §34;
BEinstG §2;
BEinstG §8 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/11/0020 E 9. Februar 1999

Rechtssatz

Der Kündigungsschutz des begünstigten Behinderten wird gemäß § 8 Abs 2 BEinstG nur für die Dauer seiner Funktion als Betriebsratsmitglied durch den Kündigungsschutz aufgrund der §§ 120 und 121 ArbVG verdrängt (ARG ..., SOWEIT ...), jedoch ändert weder die Mitgliedschaft zum Betriebsrat noch deren Erlöschen etwas an seiner Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis gemäß § 2 BEinstG. Da die Pflichten aus dem Dienstvertrag und aus dem BEinstG den Dienstgeber - und nicht den Betrieb iSd § 34 ArbVG - treffen, kann die Stilllegung eines Betriebes nicht zum Wegfall des Kündigungsschutzes oder dazu führen, dass die Zustimmung zur Kündigung jedenfalls erteilt werden muss (vgl zum Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz Urteil des OGH vom 24.6.1998, 9 Ob A 145/98h).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110021.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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