RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0182

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1;
FSG 1997 §22;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §36 Abs2;
FSG 1997 §4 Abs3;
FSG 1997 §4 Abs9;
FSG 1997 §41 Abs2;
KDV 1967 §29a;

Rechtssatz

Die Ausbildung im Bundesheer, die zur Erteilung einer Heereslenkberechtigung führt, erfolgt nicht durch eine gemäß § 4 Abs 9 FSG 1997 und § 36 Abs 2 FSG 1997 ermächtigte oder gemäß § 41 Abs 2 FSG 1997 als ermächtigt geltende Stelle. Das Bundesheer oder Dienststellen des Bundesheeres sind nicht zur Durchführung von Nachschulungen für Probeführerscheinbesitzer ermächtigt. Eine Wertung der Ausbildung im Bundesheer als einer Nachschulung iSd FSG 1997 gleichwertig verbietet sich angesichts der insofern klaren Rechtslage. Gegen diese Rechtslage bestehen seitens des VwGH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die Nachschulung von Probeführerscheinbesitzern bestehen gemäß § 29a KDV besondere Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte, die sich zwar mit den im Rahmen der allgemeinen Führerscheinausbildung zu vermittelnden Fähigkeiten und Kenntnissen teilweise überschneiden mögen. Wegen der gezielten und konzentrierten Spezialausbildung in Form eines Einstellungstrainings und Verhaltenstrainings im Rahmen einer Nachschulung kann diese der allgemeinen Führerscheinausbildung von vornherein nicht gleichgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110182.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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