RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0182

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §22 Abs3;
FSG 1997 §4 Abs3;
FSG 1997 §4 Abs6;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Erteilung einer Heereslenkberechtigung ist zu prüfen, ob der betreffende Lenker verkehrszuverlässig ist; der Umstand, dass dieser Lenker einen schweren Verstoß iSd § 4 Abs 3 FSG 1997 und § 4 Abs 6 FSG 1997 (ohne Qualifikation als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG 1997) begangen hat, begründet nicht dessen Verkehrsunzuverlässigkeit. Die Begehung eines schweren Verstoßes zieht nur die im FSG 1997 ausdrücklich genannten Rechtsfolgen nach sich, sie begründet aber kein rechtliches Hindernis für die Erteilung einer weiteren Lenkberechtigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110182.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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