RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs2;

Rechtssatz

Für die Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung gemäß § 51e Abs 2 VStG kommt es nach dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes auf die Höhe der im erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängten Strafe an. Es geht nicht an, einem Besch das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Herabsetzung der Strafe im Berufungsbescheid auf S 3.000,-- (oder weniger) zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110221.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten