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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs2;Rechtssatz
Für die Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung gemäß § 51e Abs 2 VStG kommt es nach dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes auf die Höhe der im erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängten Strafe an. Es geht nicht an, einem Besch das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Herabsetzung der Strafe im Berufungsbescheid auf S 3.000,-- (oder weniger) zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110221.X01Im RIS seit
20.11.2000