RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §29 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2a;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit eines Rechtsmittelverzichtes im Verfahren zur Entziehung einer Lenkerberechtigung (siehe § 29 Abs 1 zweiter Satz FSG 1997 und § 75 Abs 2a KFG) hindert - jedenfalls nach Ablauf der Berufungsfrist wie im vorliegenden Fall - nicht die rechtliche Möglichkeit der Zurücknahme einer Berufung. Zweck der genannten Bestimmungen über die Unzulässigkeit eines Rechtsmittelverzichtes im Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung ist es nämlich, dem Besitzer einer Lenkberechtigung die Möglichkeit zur Überlegung, ob er eine Berufung einbringen soll, für die Dauer der Berufungsfrist zu wahren und ihn vor vorschnellen Verzichtserklärungen zu schützen. Auf diese Schutzbestimmungen kann sich der Beschwerdeführer, der mehrere Wochen nach Einbringung der Berufung diese zurückgezogen hat, nicht mit Erfolg berufen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110210.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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