RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
22/01 Jurisdiktionsnorm
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ASGG §2 Abs1;
ASGG §50 Abs1 Z1;
BEinstG §8;
JN §1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/11/0020 E 9. Februar 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/02 96/08/0003 1

Stammrechtssatz

Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gehört dem privatrechtlichen und nicht dem öffentlich-rechtlichen Bereich des Arbeitsrechtes an, weil er auf die vertragsrechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten Einfluß nimmt. Das Feststellungsbegehren, daß auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des BEinstG nicht anzuwenden seien, ist daher eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 Z 1 ASGG.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110021.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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