RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0011

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §56;
IESG §1;
IESG §12 Abs1 Z4;
IESG §1a;

Rechtssatz

Die Entrichtung des Zuschlages gemäß § 12 Abs 1 Z 4 IESG durch den Arbeitgeber gehört nicht zu den in § 1 und § 1a IESG genannten Anspruchsvoraussetzungen. Das bedeutet, dass einerseits die Entrichtung des Zuschlages durch den Arbeitgeber keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld bewirkt und andererseits auch das Unterbleiben der Entrichtung des Zuschlages aus welchem Grund auch immer das Entstehen eines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht hindern kann. Der als Begründung für das Feststellungsinteresse behauptete Zusammenhang zwischen Zuschlag und Insolvenz-Ausfallgeld besteht somit nicht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110011.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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