RS Vwgh 1999/2/10 97/09/0304

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6;
AuslBG §12a Abs1;
AuslBG §12a Abs2;
AuslBG BundeshöchstzahlV 1997 (646/1996);
BHZÜV 1995;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/10 97/09/0139 1 (hier war die Beschäftigung eines JUGOSLAWISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN beabsichtigt)

Stammrechtssatz

Insoweit der bf Arbeitgeber die festgestellte Überschreitung der herangezogenen Bundeshöchstzahl für das Kalenderjahr 1997 ausschließlich mit der Begründung bestreitet, diese Bundeshöchtszahl hätte um DIE TÜRKISCHEN ASSOZIATIONSFÄLLE bereinigt werden müssen, wird allein damit keine fehlerhafte Berechnungsmethode hinsichtlich der Ermittlung der festgestellten Überschreitung dargetan, ist diesem Vorbringen doch nicht zu entnehmen, aus welchen (sachlichen oder rechtlichen) Erwägungen derartige ANRECHNUNGSFÄLLE auf die Bundeshöchstzahl unter dem Gesichtspunkt, daß der (unbestrittenermaßen inländische) Arbeitgeber einen polnischen Staatsangehörigen zu beschäftigen beabsichtigte, im Beschwerdefall bei der Ermittlung der Überschreitung der Bundeshöchstzahl nicht berücksichtigt werden durften (Hinweis E 21.10.1998, 96/09/0171, und E 18.11.1998, 98/09/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090304.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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