RS Vwgh 1999/2/12 98/19/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §10 Abs1;
AVG §58 Abs1;
AVG §62 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs6;

Rechtssatz

Die bloße Mitteilung, dass die Vignette bei der österreichischen Botschaft in Belgrad bzw bei jener in Tirana abgeholt werden könne, stellt keinen Bescheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in schriftlicher oder mündlicher Form gemäß § 62 Abs 1 AVG dar (vgl insbesondere auch zum Erfordernis der Beurkundung eines mündlich verkündeten Bescheides die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 99 ff zu § 62 AVG, wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190193.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten