RS Vwgh 1999/2/12 98/19/0193

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §10 Abs1;
AVG §58 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/29 94/18/1109 1

Stammrechtssatz

Die im § 7 Abs 6 FrG 1993 enthaltene Anordnung der Ersichtlichmachung des Sichtvermerkes und damit - im Grunde des § 10 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 - auch der Aufenthaltsbewilligung im Reisedokumnent eines Fremden stellt sich als eine von den die Form von Bescheiden regelnden Bestimmungen der §§ 58 ff AVG abweichende Vorschrift über die Bescheidausfertigung dar. Gem § 7 Abs 6 FrG 1993 ist kein "Bescheid" nach den Regeln des AVG zu erlassen, sondern eine besondere Urkunde (Ersichtlichmachung) auszustellen; die Ausstellung dieser Urkunde hat die Wirkung der Erlassung eines Bescheides (Hinweis: RINGHOFER, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, 506 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190193.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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