Index
L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung von Bestimmungen über den Rechtsschutz für Vergaben im sogenannten Sektorenbereich nach dem Oö VergabeG infolge Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz und dem RechtsstaatsgebotRechtssatz
§44 Abs4 Oö VergabeG, LGBl. 59/1994, war verfassungswidrig.§44 Abs4 Oö VergabeG, Landesgesetzblatt 59 aus 1994,, war verfassungswidrig.
Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen und mit dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar, den Bewerbern und Bietern in einem Teilbereich der gesetzlichen Regelungen unterliegenden Vergabeverfahren einen ansonsten als notwendig erachteten effektiven Rechtsschutz zu versagen (vgl. E v 03.03.98, G450/97).Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen und mit dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar, den Bewerbern und Bietern in einem Teilbereich der gesetzlichen Regelungen unterliegenden Vergabeverfahren einen ansonsten als notwendig erachteten effektiven Rechtsschutz zu versagen vergleiche E v 03.03.98, G450/97).
Schlagworte
Vergabewesen, Rechtsstaatsprinzip, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G120.1998Dokumentnummer
JFR_10018983_98G00120_01