RS Vwgh 1999/2/15 98/10/0422

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Veröffentlicht am 15.02.1999
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1 impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite impl;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;

Rechtssatz

Für den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit kommt es nur darauf an, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (Hinweis E 20.1.1993, 92/01/0798). Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 2.3.1988, 87/01/0214, ein Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stand, nämlich die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung, als Umstand gewertet, der mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach sich zieht. Schon allein die Tatsache der im Beschwerdefall vorliegenden Verurteilung wegen fahrlässiger Krida reicht aus, um die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte zu erschüttern (Hinweis E 1.4.1981, 01/0669/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100422.X02

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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