RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0075

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36c Abs4 idF 1995/297;
AlVG 1977 §36c Abs6 idF 1995/297;

Rechtssatz

Hat die Behörde in einem Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld trotz gegebener Gelegenheit die Antragstellerin zu ihrer Tätigkeit, (hier: an welche die nach der Aktenlage offenbar bestehende GSVG-Pflichtversicherung der Antragstellerin anknüpfte) anlässlich ihrer Vorsprache nicht einmal befragt, dann durfte sie in ihrem Bescheid auch nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin durch die Nichtbeantwortung einer zeitlich früheren Anfrage ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätte. Selbst wenn eine solche Verletzung der Mitwirkungspflicht (Unterlassung der Darstellung dieser Tätigkeit) zu bejahen wäre, lägen einerseits - gemessen am Aufforderungsschreiben der Behörde, worin die Antragstellerin nicht zur Vorlage der in § 36c Abs 6 AlVG genannten Beweismittel aufgefordert wurde - die Voraussetzungen des § 36c Abs 6 AlVG dennoch nicht vor und die Behörde hätte überdies die für einen solchen Fall gesetzlich gebotene Anfrage bei den Finanzbehörden unterlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080075.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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