RS Vwgh 1999/2/16 98/02/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67c Abs1;
FrG 1997 §55 Abs1;
FrG 1997 §60;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/02/0325 98/02/0327 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/02/0326 E 23. März 1999

Rechtssatz

Für Beschwerden gegen Zurückschiebungen gemäß § 60 FrG 1997 ist derjenige UVS zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zurückschiebung tatsächlich begonnen hat. Die Zurückschiebung eines Fremden iSd § 60 FrG 1997 beginnt in dem Zeitpunkt, in dem seine Verbringung an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in Fällen, in denen Fremde in Schubhaft gehalten werden, der Zeitpunkt, in dem sie vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt werden. Das erste Aufgreifen eines Fremden, der in der Folge in Schubhaft genommen wird, kann nicht bereits als Teilhandlung der später - allenfalls - vorgenommenen Zurückschiebung angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020324.X01

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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