RS Vwgh 1999/2/16 98/02/0392

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Betreibung der Bescheidvorlage oder Aktenvorlage durch den VwGH wurde die Frist nach § 36 Abs 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides schon deshalb nicht verlängert, weil eine einmal abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann (Hinweis E 20. 9. 1989, 89/03/0171).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020392.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten