RS Vwgh 1999/2/16 97/08/0584

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0057 E 16. Februar 1999 Besprechung in: ZAS 1/2001, S 23 - S 26;

Rechtssatz

Die jederzeitige Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung anzutreten, und die sich daraus ergebende weitere Verpflichtung des Arbeitslosen, beim Eingehen vertraglicher Bindungen, welche jedoch Arbeitslosigkeit nicht ausschließen, gegebenenfalls auf deren jederzeitige Lösbarkeit Bedacht zu nehmen (Hinweise E 16.10.1990, 89/08/0141 und E 5.9.1995, 94/08/0235), um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können, ist - wegen des Erfordernisses der Abgrenzung vom Begriff der Arbeitslosigkeit in Bezug auf geringfügig Beschäftigte - nach dem System des AlVG erst im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 AlVG, nicht aber schon bei der Prüfung der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080584.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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