RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0092

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs3 lita idF 1993/817;
AlVG 1977 §36 Abs3 lita;
AlVG 1977 §36 Abs3 litc;
AlVG 1977 §36 Abs3 litf idF 1993/817;
NotstandshilfeV §5 Abs1;
NotstandshilfeV §5 Abs5 idF 1993/924;

Rechtssatz

Bezieht der Arbeitslose im fraglichen Zeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sohin Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 6 EStG 1988, so hat die Behörde sowohl die Verpflichtung, die vom Arbeitslosen geltend gemachten Aufwendungen anhand dieses rechtlichen Maßstabes zu prüfen als auch - gegebenenfalls - die entrichtete Einkommensteuer davon in Abzug zu bringen (in diesem Sinne betreffend Mieteinkünfte vgl auch das E 16.6.1992, 91/08/0149, 91/08/0150, VwSlg 13659 A/1992, bei vergleichbarer Rechtslage betreffend das Jahr 1991; im Beschwerdefall nahm die belangte Behörde auf die einkommensteuerrechtlichen Verhältnisse im angefochtenen Bescheid nicht Bedacht; sie hat vielmehr - ausgehend von ihrer rechtlich unzutreffenden Annahme, dass die mit der Erzielung von Mieteinkünften verbundenen Aufwendungen - insbesondere jene, die zur Schaffung des vermietbaren Wohnraumes aufgewendet werden mußten - nicht abzugsfähig seien - die gesamte Miete als "Nettomiete" der Beurteilung der Notlage des Beschwerdeführers zugrunde gelegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080092.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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