RS Vwgh 1999/2/16 98/02/0271

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
WrKonsÜbk §71 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0347 E 8. März 1999

Rechtssatz

Honorarkonsuln, die Angehörige des Empfangsstaates sind, geniessen lediglich Immunität von Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen (hier: Ein derartiger Zusammenhang liegt jedenfalls bei einer beleidigenden Schreibweise in einer Berufung gegen die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung betreffend eine Übertretung iSd § 103 Abs 2 KFG nicht auf der Hand).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020271.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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