RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0119

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

41/02 Melderecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 Abs4;
MeldeG 1972;
MeldeG 1991;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH hängt die Verpflichtung, sich als Vater eines Kindes an der gleichen Adresse wie die Kindesmutter anzumelden, nach den Vorschriften des MeldeG 1972 ebenso wie nach jenen des MeldeG 1991 davon ab, ob der Betreffende in einer Wohnung Unterkunft genommen hat. Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgemäß Gebrauch gemacht wird, dh dass eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen, dh zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses, wozu auch das "sich Darinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen gehört, benützt. Solange es daran fehlt, hat eine Mutter auch bei Vorliegen einzelner Merkmale einer Lebensgemeinschaft (wie hier: der Leistung eines Beitrages von S 2000,-- monatlich zum Unterhalt) Anspruch auf das erhöhte Karenzurlaubsgeld (Hinweis E 10.3.1998, 96/08/0339, 0340, 0341).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080119.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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