RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0171

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;

Rechtssatz

Soweit ein Geschäftsführer im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Leitungskompetenz beschließt, auch eine andere Tätigkeit (wie zB die Tätigkeit eines Stuckateurs) gegen Entgelt auszuüben, besteht hinsichtlich dieser Tätigkeit kein eigenständiger Arbeitsvertrag. Es kommt in einer solchen Konstellation vielmehr auf die Stellung des Geschäftsführers an, ob die Tätigkeit als Stuckateur in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wird oder - gegebenenfalls wie die bisherige Geschäftsführertätigkeit - zB im Rahmen eines freien Dienstvertrages, eines Auftragsverhältnisses oder eines anderen, die Versicherungspflicht nicht begründenden Rechtsverhältnisses.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080171.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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