RS Vfgh 1998/11/17 B2020/98, B2021/98, B2022/98, B2023/98, B2024/98, B2025/98, B2026/98, B2027/98, B

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Veröffentlicht am 17.11.1998
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §16 f
StVG §32
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §120

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen von Strafgefangenen bezüglich gegen die Gefangenenentlohnung im Hinblick auf die Gleichbehandlung in der EU gerichteter Eingaben als aussichtslos; Beschwerdemöglichkeiten im Rahmen des Strafvollzugs gegeben

Rechtssatz

Für bestimmte Belange, wie etwa die Festsetzung des Vollzugskostenbeitrages besteht eine Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes, dessen Entscheidung beim Oberlandesgericht bekämpft werden kann (§16 f iVm §32 StVG). Soweit die Einschreiter das Fehlen einer Kranken- und Unfallversicherung sowie einer Pensionsvorsorge rügen, bleibt ihnen eine Antragstellung nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und in weiterer Folge die Bekämpfung eines hierüber zu erlassenden Bescheides unbenommen.

Der den Einschreitern offenbar vorschwebende Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes oder allenfalls dazu ergangener Verordnungen wäre daher auch bei entsprechender Ausführung durch einen Anwalt mangels Vorliegens der Antragslegitimation zurückzuweisen. Eine andere Deutung des Vorbringens der Einschreiter ist im Rahmen des Katalogs der Arten von beim Verfassungsgerichtshof zu führenden Verfahren ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • B 2020-2029/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.11.1998 B 2020-2029/98

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Auslegung eines Antrages, Strafvollzug, Beschwerderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2020.1998

Dokumentnummer

JFR_10018883_98B02020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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