RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0075

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36a Abs5 Z1 idF 1995/297;
AlVG 1977 §36b Abs2 idF 1995/297;
AlVG 1977 §36c Abs4 idF 1995/297;
AlVG 1977 §36c Abs6 idF 1995/297;

Rechtssatz

Hat die Behörde in einem Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld die Antragstellerin weder zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr im Sinne des § 36a Abs 5 Z 1 AlVG, noch zur Vorlage eines Umsatzsteuerbescheides im Sinne des § 36b AlVG oder zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 36b Abs 2 AlVG aufgefordert, fehlt für die Fiktion eines Einkommens der Antragstellerin, welches die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt, im Sinne des § 36c Abs 6 AlVG jede Rechtsgrundlage. Der Bescheid findet daher in § 36c Abs 6 AlVG keine gesetzliche Deckung (hier: es kann aber auch der Aktenlage nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde der ihr - für den Fall, dass die Beschwerdeführerin in anderer Weise als jener des § 36c Abs 6 AlVG ihre Mitwirkungspflicht nicht ausreichend erfüllt hätte - aufgetragenen Aufgabe im Sinne des § 36c Abs 4 AlVG - nämlich die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Abgabenbehörden zur Feststellung der für die Abgabenfestsetzung bedeutsamen Daten - nachgekommen wäre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080075.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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