RS Vfgh 1998/11/30 B1267/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art7
DSt 1990 §1
RAO §11
RAO §11 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen Berufspflichtenverletzung durch einen Anwalt im Zusammenhang mit der Kündigung eines Vertretungsverhältnisses und dem Fernbleiben von einer Verhandlung infolge dieser Kündigung

Rechtssatz

Die belangte Behörde geht von einer vertretbaren Rechtsansicht aus, wenn sie annimmt, daß durch das Einschreiten des Beschwerdeführers bei der Tagsatzung Rechtsnachteile für den Mandanten - gerade bei dessen Abwesenheit - hätten abgewandt werden können. Es ist an und für sich ein Nachteil für eine Partei, in einer Tagsatzung unvertreten zu sein; der Mandant des Beschwerdeführers war unangekündigt unvertreten (die Vollmachtskündigung ging ihm erst nach der Tagsatzung zu) und konnte daher nicht einmal theoretisch eine Notwendigkeit sehen, selbst einzuschreiten oder sich eines anderen Vertreters zu bedienen.

Weiters kann der OBDK nicht vorgeworfen werden, sie habe in einem entscheidenden Punkt jede Ermittlungstätigkeit unterlassen, wenn sie davon ausging, daß die Umstände des Falles der Rechtsschutzversicherung des Mandanten bekannt geworden sind, zumal diese den Vergleich genehmigt und nunmehr aufgrund des Urteils bedeutend höhere Kosten zu tragen hatte.

Einer Verurteilung nach §2 Disziplinarstatut, RGBl 40/1872, - verfassungskonform im Sinne des Art7 MRK - muß zugrunde liegen, daß sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen (s VfSlg 11776/1988).

Die belangte Behörde kommt diesem Erfordernis nach, indem sie das inkriminierte Verhalten als Verletzung der im §11 Abs2 RAO normierten Berufspflicht qualifiziert und dem §1 Abs1 DSt 1990 unterstellt (der dem in VfSlg 11776/1988 angezogenen §2 Disziplinarstatut, RGBl 40/1872, entspricht).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1267.1997

Dokumentnummer

JFR_10018870_97B01267_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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