RS Vwgh 1999/2/17 98/03/0256

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/29 91/02/0121 2

Stammrechtssatz

Das Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches unerheblich

(Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0032).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030256.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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