RS Vwgh 1999/2/17 97/14/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1972 §4 Abs1 impl;
EStG 1972 §6 Z1 impl;
EStG 1972 §6 Z2 impl;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/15/0164 E 27. Mai 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/17 91/15/0083 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist, oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Es geht letztlich darum, ob der Leasingnehmer mit der Überlassung des Leasinggutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 24 Abs 1 lit d BAO wird (Hinweis: E 17.10.1989, 88/14/0189; E 21.10.1989, 92/15/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997140059.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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