RS Vfgh 1998/11/30 B3180/97

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Tir GVG 1996 §4 Abs1 lita
Tir GVG 1996 §6 Abs1
Tir GVG 1996 §7 Abs1 lite
Tir GVG 1996 §28
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs zwecks Verhinderung der Vergrößerung von Großbesitz und mangels Selbstbewirtschaftung; keine Bedenken gegen Organisationsregelungen des Tir GVG 1996

Rechtssatz

Angesichts der besonderen Struktur der Tiroler Land- und Forstwirtschaft kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie nicht erst ab einer Größe von mehr als 1.000 ha das Vorliegen von "Großbesitz" im Sinne des §7 Abs1 lite Tir GVG 1996 angenommen hat, sondern darauf abstellte, daß der Beschwerdeführer schon über ca 440 ha land- bzw forstwirtschaftlich genutzten Grund verfüge.

Weder der österreichischen Bundes- noch der Tiroler Landesverfassung ist ein Verbot zu entnehmen, Regelungen vorzusehen, wonach die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für Rechtserwerbe zu versagen ist, die zu Großbesitz sowohl im Bereich der Land- als auch im Bereich der Forstwirtschaft führen.

Keine Bedenken gegen §28 Tir GVG 1996; keine Verletzung im Recht nach Art83 Abs2 B-VG und Art6 Abs1 EMRK.

Dagegen, daß Interessenvertreter zu weisungsfrei gestellten Mitgliedern von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag bestellt werden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weisungsfreie Interessenvertreter fungieren nämlich nicht als bloßes Sprachrohr einer Verfahrenspartei (mit Judikaturhinweisen). Gleiches gilt um so mehr für Bedienstete einer Kammer, die selbst gar nicht Interessenvertreter sind, deren Aufgabe vielmehr die sachlich-fachliche Behandlung der verschiedenen Kammeraufgaben darstellt.

Eine allfällige Weisungserteilungskompetenz eines Kammerorganes gegenüber einem Bediensteten einer Kammer aufgrund eines Bundesgesetzes vermag keinesfalls auf Aufgaben durchzuschlagen, die diesem aufgrund eines Landesgesetzes neben seinen im Kammergesetz übertragenen Aufgaben in anderen Angelegenheiten zur weisungsfreien Besorgung übertragen wurden.

Gegen §28 Abs2 Tir GVG 1996, wonach die Bestellungsdauer fünf Jahre beträgt, bestehen keine Bedenken.

Die Beschwerde erschöpft sich in vagen Vermutungen über angebliche Bedenken ob der Unabhängigkeit einzelner Mitglieder, die letztlich nur darauf gründen, daß sich Fachleute näher kennen könnten bzw angeblich kennen. Das vermag aber nicht den Anschein von Befangenheit zu erweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Behördenzusammensetzung, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3180.1997

Dokumentnummer

JFR_10018870_97B03180_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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