RS Vwgh 1999/2/17 97/14/0165

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1 impl;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 89/14/0156 6 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Bei einem Teilbetrieb handelt es sich nach herrschender Ansicht um einen organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen

(Hinweis E 25.5.1988, 87/13/0066, Hofstätter-Reichel Kommentar zur Einkommensteuer § 24 EStG 1972, Textziffer 19, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg Einkommensteuerhandbuch2, § 24, Textziffer 17 f). Um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, müssen all diese Voraussetzungen erfüllt sein. Es muß daher insbesondere schon vor einer Übertragung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt worden sein, wobei diese Frage aus der Sicht des Übertragenden zu beantworten ist. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genügt nicht; die Selbständigkeit muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung treten (Hinweis E 3.12.1986, 86/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997140165.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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