RS Vwgh 1999/2/17 98/12/0424

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;

Rechtssatz

Bei den Kosten einer Dienstwohnung, das ist gemäß § 80 Abs 2 BDG 1979 eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, handelt es sich aufgrund der Intensität des Zusammenhanges mit dem Dienst um Kosten iSd § 21 Abs 1 Z 2 GehG (Auslandsverwendungszulage) und nicht um solche iSd § 21 Abs 1 Z 3 GehG (Auslandsaufenthaltszuschuss).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120424.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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