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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/11 93/12/0181 1Stammrechtssatz
Ob Ausbildungskosten im Wege der höheren Bemessung der Auslandsverwendungszulage teilweise auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzt werden können, ist nach Billigkeit aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in § 21 GehG umschriebenen Bemessungsparameter zu beurteilen und wird umso eher der Fall sein, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120114.X03Im RIS seit
20.11.2000