RS Vwgh 1999/2/17 98/12/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1999
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/11 93/12/0181 1

Stammrechtssatz

Ob Ausbildungskosten im Wege der höheren Bemessung der Auslandsverwendungszulage teilweise auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzt werden können, ist nach Billigkeit aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in § 21 GehG umschriebenen Bemessungsparameter zu beurteilen und wird umso eher der Fall sein, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120114.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten