RS Vwgh 1999/2/17 97/12/0273

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §2;
PVG 1967 §25 Abs4;
PVG 1967 §41 Abs1;

Rechtssatz

§ 25 Abs 4 Satz 2 PVG selbst enthält keine Regel, nach welchen Kriterien der Zentralausschuss seine Beschlüsse betreffend die Dienstfreistellung zu fassen hat; solche lassen sich aber aus dem Gesamtzusammenhang mit anderen Bestimmungen, insbesondere mit § 2 PVG gewinnen. Diese Bestimmung, die in ihrem Abs 2 das Handeln der Personalvertretung auch inhaltlich bestimmt, hat der Zentralausschuss seiner Willensbildung über Anträge auf Dienstfreistellung nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG zugrunde zu legen. Im Hinblick auf § 41 Abs 1 iVm § 42 PVG bilden diese gesetzlichen Regelungen zugleich auch den Prüfungsmaßstab für die von der Landesregierung wahrzunehmende Aufsicht über die Organe der Personalvertretung (Hinweis VfSlg 14360/1995 und 14392/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120273.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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