RS Vwgh 1999/2/17 94/12/0196

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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L20019 Personalvertretung Wien

Norm

LPVG Wr 1985 §39 Abs1;
LPVG Wr 1985 §40;
LPVG Wr 1985 §44 Abs2;
LPVG Wr 1985 §44 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Verwaltung eines Personalvertretungsfonds, bei der es nicht um das Verhältnis Dienstgeber-Bedienstete geht, kommen anderen Personalvertretungsorganen keine Mitwirkungsrechte (im weiteren Sinn) hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit des Hauptausschusses zu (im Beschwerdefall liegt auch kein Zuständigkeitsstreit vor, welchem Personalvertretungsorgan die Ausübung der Verwaltung des Personalvertretungsfonds zukommt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120196.X08

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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