RS Vwgh 1999/2/17 98/12/0077

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

L20019 Personalvertretung Wien

Norm

LPVG Wr 1985 §10 Abs2;
LPVG Wr 1985 §30;

Rechtssatz

§ 30 Wr LPVG 1985 gilt primär für die unmittelbar von den Bediensteten gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und des Personalgruppenausschusses, deren vorzeitiges Funktionsende abschließend geregelt wird, und wirkt sich in der Regel auf die damit allenfalls in Personalunion verbundenen weiteren Personalvertreter-Funktionen (Mitgliedschaft im Hauptausschuss und Zentralausschuss) nur mittelbar (dh über die Betroffenheit der GRUNDFUNKTION im Dienststellenausschuss bzw als Vertrauensperson oder im Personalgruppenausschuss) aus. Die allenfalls mögliche gesonderte Auswirkung einzelner Tatbestände auf diese ZUSATZFUNKTIONEN rechtfertigt nicht den Schluss, dass § 30 Abs 3 Wr LPVG 1985 abschließend die vorzeitige Beendigung dieser Mitgliedschaften im Hauptausschuss oder Zentralausschuss regelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120077.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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