RS Vwgh 1999/2/17 97/12/0273

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §25 Abs4;
PVG 1967 §42;

Rechtssatz

Bei der typisierten Dienstfreistellung nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG geht der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 42 leg cit vom Regelfall des § 31 LDG 1984 (Unterrichtserteilung im Ausmaß der Lehrverpflichtung) iVm §§ 43 ff LDG 1984 aus, wobei dies auch für die Aufteilung der Gesamtzahl der Dienstfreistellungen auf die einzelnen Personalvertreter gilt. Dies bedeutet, dass bei der Binnenverteilung der Dienstfreistellungen ein Personalvertreter höchstens im Ausmaß der für ihn bestehenden Lehrverpflichtung (oder weniger) zu berücksichtigen ist. Das Recht auf Fortzahlung der laufenden Bezüge nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG, das auch die Verpflichtung zur Vergütung von Mehrdienstleistungen enthält, ist bloß die Folge der Dienstfreistellung, hat aber nicht deren Ausmaß zu bestimmen. Diese Nebenwirkung der Dienstfreistellung fällt auch nicht unter die in § 2 Abs 2 PVG normierten Grundsätze.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120273.X09

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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