RS Vwgh 1999/2/17 98/12/0127

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

L20019 Personalvertretung Wien

Norm

LPVG Wr 1985 §35 Abs5;
LPVG Wr 1985 §47 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0183

Rechtssatz

Der dienstfreigestellte beamtete Personalvertreter erwirbt grundsätzlich nur das Recht, solange vom Dienstgeber entsprechend dieser Rechtsstellung behandelt zu werden, als der Rechtsakt, mit dem die Dienstfreistellung verfügt wurde, aufrechterhalten wird. Ein subjektives Recht des Personalvertreters auf Aufrechterhaltung seiner Dienstfreistellung bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die er gewählt wurde, oder im Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Personalvertretungsfunktion bis zu diesem Zeitpunkt ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Das Gesetz schließt daher auch nicht das vom Antragsrecht des Zentralausschusses nach § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 mitumfasste Recht auf jederzeitige neuerliche Antragstellung aus. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin im dienstbehördlichen Verfahren betreffend der über Antrag des Zentralausschusses erfolgenden Aufhebung ihrer Dienstfreistellung als Personalvertreterin nach § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 kein Recht darauf hat, dass die Dienstbehörde die Gesetzmäßigkeit des vom Zentralausschuss gestellten Antrages, der als solcher nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen ist, zu prüfen hatte. Diesbezüglich steht der Beschwerdeführerin nur der Rechtsschutz nach § 47 Abs 2 Wr LPVG 1985 gegenüber dem Zentralausschuss offen, aus dem sich allerdings unter Umständen Rückwirkungen für ihre (neuerliche) Dienstfreistellung in weiterer Folge ergeben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120127.X11

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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