RS Vwgh 1999/2/18 98/20/0513

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Angesichts der aktenkundigen Auswirkungen des Strafantrittes auf die psychische Situation des vom Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde Betroffenen lässt sich derzeit aus waffenrechtlicher Sicht nicht ausschließen, dass dieser im Falle von durchaus möglichen Unterbrechungen des Strafvollzuges (etwa wegen Vollzugsuntauglichkeit oder aber im Zuge von allfälligen Ausgängen) Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte (hier:

Festgestellte erhöhte Aggressionsbereitschaft gegen sich selbst und andere). Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Untreue gemäß § 153 StGB feststehende charakterliche Labilität des Betroffenen mitberücksichtigte, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen (Hinweis E 1998/10/29, 98/20/0308).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200513.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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