RS Vfgh 1998/11/30 B768/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die als Zurückweisung zu deutende Abweisung eines Antrags des Beschwerdeführers; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine als Versetzung des beschwerdeführenden Gendarmeriebeamten gedeutete Verfügung (Weisung); kein Vorliegen zweier verschiedener Dienststellen bei der fraglichen Maßnahme; ausreichendes Ermittlungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde erster Instanz hat sich bei der Verwendung des Terminus "zurückgewiesen" bloß im Ausdruck vergriffen und in Wahrheit eine abweisende Sachentscheidung getroffen. Wenn die Berufungskommission diesen Mangel nicht aufgegriffen hat, ist ihr kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten.

Die Berufungskommission hat den Bescheid nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erlassen und diesen sorgfältig begründet. Sie kam zum Ergebnis, daß die "Netzleitstelle-Ost" und das Referat 302 nach ihrem organisatorischen Aufbau zur selben verwaltungs- und betriebstechnischen Einheit, nämlich zur Dienststelle "Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich", gehörten. Im Hinblick darauf, daß diese Organisationseinheiten im selben Gebäude (Meidlinger Kaserne) untergebracht sind, beide durch denselben Dienststellenausschuß (§3 Abs1 litb und §4 Bundes-Personalvertretungsgesetz) vertreten werden und bei beiden die Einteilung der Mitarbeiter und die Dienstaufsicht dem Landesgendarmeriekommandanten obliegt, ist das von der Behörde gewonnene, soeben dargelegte Ergebnis zumindest nicht denkunmöglich.

Dem Beschwerdeführer steht es offen, nunmehr bei der zuständigen Behörde die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen, das der Klärung der Frage dient, ob die Abberufung von seiner bisherigen Verwendung in der "Netzleitstelle-Ost" und die Zuweisung einer neuen Verwendung im Referat 302 eine "qualifizierte Verwendungsänderung" iSd §40 Abs2 BDG darstellt, die einer Versetzung gleichzuhalten ist (vgl VfSlg 9420/1982).Dem Beschwerdeführer steht es offen, nunmehr bei der zuständigen Behörde die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen, das der Klärung der Frage dient, ob die Abberufung von seiner bisherigen Verwendung in der "Netzleitstelle-Ost" und die Zuweisung einer neuen Verwendung im Referat 302 eine "qualifizierte Verwendungsänderung" iSd §40 Abs2 BDG darstellt, die einer Versetzung gleichzuhalten ist vergleiche VfSlg 9420/1982).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Bescheides, Bescheid Spruch, Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B768.1998

Dokumentnummer

JFR_10018870_98B00768_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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