Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §8;Beachte
Besprechung in: ZfV 1999, 530 ff;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0297 E 18. Februar 1999 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 8 AsylG 1997 war im vorliegenden Fall keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat, sondern nur eine solche in Bezug auf denjenigen Staat zu treffen, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrages zu prüfen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200343.X02Im RIS seit
29.01.2002