RS Vwgh 1999/2/18 98/20/0343

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1999, 530 ff;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0297 E 18. Februar 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 8 AsylG 1997 war im vorliegenden Fall keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat, sondern nur eine solche in Bezug auf denjenigen Staat zu treffen, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrages zu prüfen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200343.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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