RS Vwgh 1999/2/18 97/15/0023

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §4 Abs2;
EStG 1988 §2;
EStG 1988 §23;

Rechtssatz

Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Einkunftstatbestand erfüllt; diese Tatbestandsverwirklichung erfolgt - hinsichtlich der einzelnen Geschäftsfälle - kontinuierlich während des laufenden Jahres. Unabhängig davon, dass der Abgabenanspruch gem § 4 Abs 2 BAO erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, kann auch nicht unterjährig durch rückwirkende Maßnahmen mit steuerlicher Wirkung über bezogene Einkünfte verfügt werden (Hinweis E 23.3.1994, 93/13/0280; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 51).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150023.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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