RS Vwgh 1999/2/18 97/15/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
BAO §250 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0187

Rechtssatz

Durch die Bezugnahme auf ein anderes in den Akten befindliches Schriftstück kann die durch das Gesetz geforderte Berufungsbegründung dann gegeben sein, wenn dadurch ohne weiteres erkennbar ist, womit der Berufungswerber seinen Standpunkt zu vertreten glaubt (Hinweis E 14.2.1989, 89/07/0012, ergangen zu § 63 Abs 3 AVG). Gleiches gilt für den weiteren durch § 250 Abs 1 BAO geforderten Inhalt der Berufung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150163.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten