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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs2;Rechtssatz
Erlangt eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Stellung eines Mitunternehmers, so können ihr erst die ab diesem Zeitpunkt verwirklichten Geschäftsfälle als Einzelbestandteile des Gewinnes bzw Verlustes (anteilig) zugerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150023.X01Im RIS seit
20.11.2000