RS Vwgh 1999/2/18 97/20/0742

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §58 Abs2 idF 1993/799;

Rechtssatz

Angesichts der Tatsache eines vom Strafgefangenen unternommenen Fluchtversuches und der gegen ihn wegen unerlaubten Waffenbesitzes geführten Ordnungsstrafverfahren, wobei es lediglich darauf ankommt, ob es sich dabei um eine unerlaubte Gewahrsame an diesen Gegenständen gehandelt hat und nicht darum, ob das Verbot an sich für den Strafgefangenen unmittelbar einsichtig ist oder nicht sowie die doch beträchtliche weitere Bestrafung wegen gefährlicher Drohung gegenüber einem Justizwachebeamten rechtfertigt die Annahme einer vom Strafgefangenen ausgehenden, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt iSd § 58 Abs 2 StVG beeinträchtigenden Gefährlichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200742.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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