RS Vwgh 1999/2/18 99/07/0007

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1994 §356b Abs6 idF 1997/I/063;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Zuständigkeit zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge ein Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungsbehörde ist auch zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge zuständig (Hinweis E 14.5.1997, 96/07/0216). Dies hat zur Konsequenz, dass mit der Einsetzung der Gewerbebehörde als wasserrechtliche Bewilligungsbehörde automatisch auch deren Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden wasserpolizeilichen Aufträge begründet wurde. Gleiches gilt für Aufträge nach § 21a WRG, da auch zu deren Erlassung die Bewilligungsbehörde zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070007.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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