RS Vwgh 1999/2/18 97/15/0021

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §938;
EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §6 Z9;
EStG 1988 §24 Abs2 impl;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/02/25 97/14/0141 2 (hier EStG 1972 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Eine unentgeltliche Übertragung ist bei einer (reinen) Schenkung oder einer gemischten Schenkung anzunehmen. Bei der gemischten Schenkung ist entscheidend, daß die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollen (Hinweis E 23.10.1990, 90/14/0102). Es ist erforderlich, daß sich die Vertragsparteien des Charakters der Leistung als (teilweise) unentgeltlich bewußt gewesen sind, beide die (teilweise) Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Grundsätzlich gilt das Prinzip der subjektiven Äquivalenz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150021.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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