RS VwGH Erkenntnis 1999/02/18 98/20/0297

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Besprechung in: ZfV 1999, 530 ff; Rechtssatz

Gemäß § 8 AsylG 1997 war im vorliegenden Fall keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat, sondern nur eine solche in Bezug auf denjenigen Staat zu treffen, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrages zu prüfen war.

Im RIS seit
29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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