Gemäß § 8 AsylG 1997 war im vorliegenden Fall keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten "tatsächlichen" Herkunftsstaat, sondern nur eine solche in Bezug auf denjenigen Staat zu treffen, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrages zu prüfen war.